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Algemeine Verkaufsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Um unsere Firma zu verpflichten, muss jede Bestellung in unserem Amt bestätigt werden.

2. Wir nehmen die nötigen Massnahmen um die Lieferungsfristen einzuhalten und nehmen keine Verzögerungsstrafbarkeit an.

3. Die Lieferungsverzögerung darf auf keinen Fall zu einer Streichung der Bestellung Veranlassung geben.

4 Die Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

5. Jeder Einspruch um gültig zu sein muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Empfang der Waren schriftlich an unserer Firma übermittelt werden.

6. Alle Rechnungen sind in Zeebrugge zahlbar.

7. Ausser formellen Vereinbarungen dürfen unsere Agenten oder Vertreter den Betrag der Rechnung nicht kassieren.

8. Das Wechselrisiko ist zu Lasten des Käufers.

9. Vorbehaltich gegensätzlicher und schriftlicher Bestimmung sind unsere Rechnungen innerhalb 30 Tagen Fakturdatum zahlbar.

10. Jeder Betrag, der bei Verfall unbezahlt bleibt, wird mit vollem Recht und ohne Inverzugsetzung Zinsen bringen, auf Basis von den belgischen gesetzlichen Zinssatz erhöht um 2% mit einem Minimumzinssatz von 12%.

11. Falls eine Rechnung beim Verfall unbezahlt ist, behalten wir uns das Recht den Betrag um 10% zu erhöhen, mit einem Minimum von €25,00.

12. Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung bei Verfall macht den geschuldeten Saldo von jeder anderer selbst noch nicht fällig gewordenen Rechnung mit vollem Recht einklagbar.

13. Falls der Käufer seine Verpflichtungen nicht vollzieht, dann kann der Verkauf von Rechtswegen und ohne Inverzugsetzung rückgängig gemacht werden, unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen. Unser Willensakt pro Einschreiben wird dazu genügen.

14. Wenn sich die Bonität des Käufers nachweisbar verschlechtert, durch gerichtliche Verfügungen Wechselproteste oder sonstige negative Zwischenfälle, behalten wir uns das Recht vor, auch nach dem die Ware schon ganz oder teilweise zum Versand gebracht wurde, die Bestellung ganz oder teilweise einzustellen und vom Käufer gegebene Garantien zur Einlösung der eingegangen Verpflichtungen zu fordern. Falls diese Garantien uns nicht zufriedenstellen, behalten wir uns vor, die Bestellung ganz oder teilweise zu annulieren. Diese Aktionen sind unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen.

15. EIGENTUMSVORBEHALT

 

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschliesslich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Wird Vorbehaltsware vom Kaüfer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräusserung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Massgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäss Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräussern,
zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

6.

a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschliesslich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.

b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschliesslich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift des Abnehmers, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschliesslich Nebenforderungen (z.b. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befreien.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist bestehen.

16. Die Ausstellung und/oder Annahme von Wechseln ändert nichts an den Verkaufsbedingungen und beinhaltet keineswegs Schuldumwandlung.

17. In Streitfällen ist das Gericht von Brugge oder die Gerichte von dem Wohnsitz des Käufers, zu unserer Auswahl, allein zuständig.